AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maximilians
Softdrinks-Service GmbH; im folgenden MSS
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen der Firma MSS GmbH liegen diese
Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder Auftragnehmers werden von uns nicht anerkannt, diese können auch nicht
stillschweigend zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden. Deren Einbeziehung
ist nur möglich, wenn wir dies schriftlich gesondert bestätigt haben. Mit der
Erteilung des Auftrages bzw. dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, spätestens
jedoch mit der Annahme unserer Lieferungen, gelten unsere Bedingungen als
anerkannt. Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge gelten erst als
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Preise, Lieferungen, Schadensersatz
Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich
Mehrwertsteuer in derzeit gültiger Höhe. Es gelten jeweils nur die am Tag der
Lieferung gültigen Preise ab Lager Chieming.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk/Lager, bei
Exportsendungen nicht verzollt, nicht versteuert.
Die Lieferkosten gehen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zu
Lasten des Bestellers.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer umseitig
genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
Die MSS GmbH wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten
pünktlich einhalten. Werden diese um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat
der Käufer das Recht eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die
Abnahme des Kaufgegenstandes nach Auflauf der Frist ablehnt. Diese Nachfrist
muss angemessen sein und mindestens einen Monat betragen. Kommt sodann eine
Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Kunde nach
Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Sollte der Käufer im Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, so beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des Kaufpreises und umfasst lediglich den
Ersatz des unmittelbaren Schadens, also insbesondere nicht Ersatz des
entgangenen Gewinns oder eines sonstigen mittelbaren Schadens. Weitergehende
Ansprüche des Käufers – insbesondere auf Lieferung – sind ausgeschlossen.
Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für
Schäden auf Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die
vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeiten angemessen. Als höhere
Gewalt gelten insbesondere: Streik, Rohstoff- und Warenmangel, Unwetter,
Betriebsstörungen, Stockungen der An- und Ablieferungen und zwar auch soweit
solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
Die Zahlung aller Rechnungen kann sofort bei Lieferung in bar verlangt werden
und hat jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten
Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer
Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder
Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt.
Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten
Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach
Rechnungserhalt zahlt.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite,
mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sowie der
Käufer sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers, seine Zahlung zur Tilgung des eingetretenen
Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu
verwenden.
3. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an
den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Zusätzliche
Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Käufers.
4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zu vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für
alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller
sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt.
5. Zahlungsbedingungen, Zielüberschreitungen, Zurückbehaltungsrecht.
Rechnungen der MSS GmbH sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zahlbar. Ab dem
30. Tag nach Rechnungsdatum ist MSS GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn,
dass die MSS GmbH höhere Verzugszinsen oder der Käufer eine geringere Belastung
der MSS GmbH nachweist, ohne dass es der vorherigen Mahnung bedarf. Etwaige
Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen
oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige
Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen
innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder
Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht
fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als
anerkannt.
6. Gewährleistung, Beanstandungen
Bei der Warenannahme ist genauestens im Beisein des Fahrers zu prüfen, ob die
Lieferung unversehrt und vollständig ist. Wenn etwas beschädigt ist oder ein
Packstück fehlt, muss dies auf den Frachtpapieren vermerkt und vom Fahrer
gegengezeichnet werden. Spätere Meldungen über Transportschäden können nicht
anerkannt werden.
Beanstandungen wegen Lieferumfang, Sachmängeln, Falschlieferungen und
Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen
feststellbar sind, unverzüglich, bei Nichtkaufleuten spätestens jedoch binnen
einer Woche nach erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Die
Gewährleistungsfrist von der MSS GmbH gegenüber Verbrauchern beträgt 24 Monate,
gegenüber dem Fachhandel 12 Monate ab Gefahrenübergang.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt werden.
Die beanstandeten Geräte und Lieferungen müssen uns zur Überprüfung zugesandt
bzw. zur Abholung bereitgestellt werden.
Sollte bei der Überprüfung festgestellt werden, dass - trotz aller aufgewendeter
Sorgfalt - die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller entweder vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche gegen MSS GmbH wegen Wertminderung des Kaufgegenstandes,
Nutzungsausfall und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen und können nicht
geltend gemacht werden.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Leergut
Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-,
Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde; im Folgenden Leergut)
werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung
überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das
Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung,
ist unzulässig. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des
Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens
einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Kunde hat im Fall
einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem
Kunden uns unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen
Maßnahmen vorzunehmen.
Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes in einwandfreiem Zustand
verpflichtet. Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür
vorgesehenen und gelieferten Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut)
zurückzunehmen. Wir behalten uns vor, unangemessen hohe Mehrrückgaben von
Leergut zu verweigern. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne
liegt dann vor, wenn die Mehrrückgaben 15 Prozent der Vollgutlieferungen
übersteigen.
Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige
Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen
innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder
Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht
Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen,
Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe: z.B.
des Wiederbeschaffungswertes oder des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines
Abzuges Alt für Neu in Höhe von 10 Prozent zu leisten. Der Kunde kann
nachweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das
gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. Für Leergut
wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist sogleich mit
der Rechnung zu bezahlen.
Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und
zurückgenommen. Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die
Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum
wird die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte
Miete berechnet.
Wird die Kohlensäure nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach
der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so
sind wir berechtigt Schadensersatz in Höhe: z.B. des Wiederbeschaffungswertes
oder des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe
von 10 Prozent zu verlangen.
8. Kundendaten
Die MSS GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen
personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
Bei Bestellungen über Internet ist es erforderlich, dass der Besteller seine
komplette Anschrift und Telefonnummer im online-Bestellformular angibt.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
für Verträge, die unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geschlossen wurden ist Chieming. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit
Kaufleuten auch für Wechsel und Scheckklagen ist Traunstein. Die Beziehungen
zwischen der MSS GmbH und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Bereits jetzt widersprechen wir Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.
Sollte ein Teil dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
AGB im Übrigen nicht berührt