AGBs

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maximilians Softdrinks-Service GmbH; im folgenden MSS



1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen der Firma MSS GmbH liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Auftragnehmers werden von uns nicht anerkannt, diese können auch nicht stillschweigend zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden. Deren Einbeziehung ist nur möglich, wenn wir dies schriftlich gesondert bestätigt haben. Mit der Erteilung des Auftrages bzw. dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Annahme unserer Lieferungen, gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Preise, Lieferungen, Schadensersatz
Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer in derzeit gültiger Höhe. Es gelten jeweils nur die am Tag der Lieferung gültigen Preise ab Lager Chieming.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk/Lager, bei Exportsendungen nicht verzollt, nicht versteuert.

Die Lieferkosten gehen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zu Lasten des Bestellers.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer umseitig genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Die MSS GmbH wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten pünktlich einhalten. Werden diese um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Auflauf der Frist ablehnt. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens einen Monat betragen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Käufer im Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des Kaufpreises und umfasst lediglich den Ersatz des unmittelbaren Schadens, also insbesondere nicht Ersatz des entgangenen Gewinns oder eines sonstigen mittelbaren Schadens. Weitergehende Ansprüche des Käufers – insbesondere auf Lieferung – sind ausgeschlossen.

Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden auf Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeiten angemessen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Streik, Rohstoff- und Warenmangel, Unwetter, Betriebsstörungen, Stockungen der An- und Ablieferungen und zwar auch soweit solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

Die Zahlung aller Rechnungen kann sofort bei Lieferung in bar verlangt werden und hat jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Rechnungserhalt zahlt.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sowie der Käufer sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, seine Zahlung zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

3. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Käufers.

4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zu vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5. Zahlungsbedingungen, Zielüberschreitungen, Zurückbehaltungsrecht.
Rechnungen der MSS GmbH sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zahlbar. Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum ist MSS GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn, dass die MSS GmbH höhere Verzugszinsen oder der Käufer eine geringere Belastung der MSS GmbH nachweist, ohne dass es der vorherigen Mahnung bedarf. Etwaige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

6. Gewährleistung, Beanstandungen
Bei der Warenannahme ist genauestens im Beisein des Fahrers zu prüfen, ob die Lieferung unversehrt und vollständig ist. Wenn etwas beschädigt ist oder ein Packstück fehlt, muss dies auf den Frachtpapieren vermerkt und vom Fahrer gegengezeichnet werden. Spätere Meldungen über Transportschäden können nicht anerkannt werden.

Beanstandungen wegen Lieferumfang, Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, bei Nichtkaufleuten spätestens jedoch binnen einer Woche nach erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist von der MSS GmbH gegenüber Verbrauchern beträgt 24 Monate, gegenüber dem Fachhandel 12 Monate ab Gefahrenübergang.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt werden.

Die beanstandeten Geräte und Lieferungen müssen uns zur Überprüfung zugesandt bzw. zur Abholung bereitgestellt werden.

Sollte bei der Überprüfung festgestellt werden, dass - trotz aller aufgewendeter Sorgfalt - die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche gegen MSS GmbH wegen Wertminderung des Kaufgegenstandes, Nutzungsausfall und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen und können nicht geltend gemacht werden.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Leergut
Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde; im Folgenden Leergut) werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes in einwandfreiem Zustand verpflichtet. Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Wir behalten uns vor, unangemessen hohe Mehrrückgaben von Leergut zu verweigern. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne liegt dann vor, wenn die Mehrrückgaben 15 Prozent der Vollgutlieferungen übersteigen.

Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe: z.B. des Wiederbeschaffungswertes oder des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 10 Prozent zu leisten. Der Kunde kann nachweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. Für Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen.

Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen. Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet.

Wird die Kohlensäure nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt Schadensersatz in Höhe: z.B. des Wiederbeschaffungswertes oder des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 10 Prozent zu verlangen.

8. Kundendaten
Die MSS GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Bei Bestellungen über Internet ist es erforderlich, dass der Besteller seine komplette Anschrift und Telefonnummer im online-Bestellformular angibt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
für Verträge, die unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden ist Chieming. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten auch für Wechsel und Scheckklagen ist Traunstein. Die Beziehungen zwischen der MSS GmbH und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bereits jetzt widersprechen wir Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

Sollte ein Teil dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt